Tierärztliche Bestimmungen



Jedes Tier, das im Reiseverkehr von Privatpersonen aus Drittstaaten in die EU mitgenommen wird, muss gegen Tollwut geimpft sein, es muss gekennzeichnet sein, und es muss für jedes Tier eine Bescheinigung mitgeführt werden.
Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist für jedes Tier erforderlich, das nicht aus einem Drittstaat stammt, der in der Drittstaatenliste aufgeführt ist.

Tollwutimpfung

Die Tollwutimpfung ist gültig:
wenn das Tier mit einem inaktivierten oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde;
21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung;
wenn das Tier regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde;
wenn es sich um einen Impfstoff handelt, der die Anforderungen der Normenempfehlungen (Kapitel 2.1.13 Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt.

Kennzeichnung

 

Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgen.

 


ÖSTERREICHISCHER
KYNOLOGENVERBAND

Eingetragener Verein in Österreich
ZVR-Nummer: 695549355, UID: ATU37681601
Gerichtsstand: Bezirksgericht Mödling

A-2362 Biedermannsdorf, Siegfried Marcus-Str. 7
T: +43-(0)2236/710 667, F: +43-(0)2236/710 667- 30
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